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   LG Berlin, 06.06.2001 - 82 T 161/01   

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LG Berlin, 06.06.2001 - 82 T 161/01 (https://dejure.org/2001,21600)
LG Berlin, Entscheidung vom 06.06.2001 - 82 T 161/01 (https://dejure.org/2001,21600)
LG Berlin, Entscheidung vom 06. Juni 2001 - 82 T 161/01 (https://dejure.org/2001,21600)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • AnwBl 2002, 435
  • Rpfleger 2001, 568
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 21.12.1988 - 24 W 5948/88

    Wohnungseigentümergemeinschaft; Verwaltervergütung; Mehrheitsbeschluß;

    Auszug aus LG Berlin, 06.06.2001 - 82 T 161/01
    Es ist zwar grundsätzlich zulässig, die außergerichtlichen Auslagen der Antragsteller für den im Verfahren als Vertreter der Wohnungseigentümer aufgetretenen Wohnungseigentumsverwalter im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen (vgl. KG, OLGZ 1989, 174 = NJW-RR 1989, 329 [330]) Auch können entgegen der früher vertretenen Ansicht der Kammer zugunsten des Verwalters einer Wohnungseigentümeranlage wirksam im Wege des Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümerversammlung Gebühren und Auslagen vereinbart werden, die ein bevollmächtigter Rechtsanwalt nach der BRAGO berechnen könnte (BGH, NJW 1993, 1924 [1925]).

    Dem steht die Entscheidung des Kammergerichts (OLGZ 1989, 174 = NJW-RR 1989, 329 [339]) nicht entgegen.

  • OLG Köln, 09.07.1990 - 16 Wx 173/89

    Geltendmachung einer Sondervergütung im Kostenfestsetzungsverfahren; Wirksamkeit

    Auszug aus LG Berlin, 06.06.2001 - 82 T 161/01
    Kosten der Beauftragung anderer Personen als Rechtsanwälte und Rechtsbeistände gehören grundsätzlich nicht zu den notwendigen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, soweit eine Pauschalvergütung im Sinne eines einen Gewinn enthaltenden Entgelts geltend gemacht wird (KG, NJW 1991, 1302 ff. [1305]).

    Denn die Einziehung von Forderungen gehört ohnehin zum Berufsbild des Verwalters (vgl. KG, NJW 1991, 1302 ff. [1305]) und dürfte deshalb in aller Regel mit der allgemeinen Vergütung das Verwalters mit abgegolten sein.

  • BGH, 06.05.1993 - V ZB 9/92

    Sondervergütung des Verwalters bei Rechtsverfolgung im Auftrag der

    Auszug aus LG Berlin, 06.06.2001 - 82 T 161/01
    Es ist zwar grundsätzlich zulässig, die außergerichtlichen Auslagen der Antragsteller für den im Verfahren als Vertreter der Wohnungseigentümer aufgetretenen Wohnungseigentumsverwalter im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen (vgl. KG, OLGZ 1989, 174 = NJW-RR 1989, 329 [330]) Auch können entgegen der früher vertretenen Ansicht der Kammer zugunsten des Verwalters einer Wohnungseigentümeranlage wirksam im Wege des Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümerversammlung Gebühren und Auslagen vereinbart werden, die ein bevollmächtigter Rechtsanwalt nach der BRAGO berechnen könnte (BGH, NJW 1993, 1924 [1925]).
  • OLG Hamm, 16.01.2003 - 23 W 381/02

    Zur Erstattungsfähigkeit von Kosten des Hausverwalters anläßlich der

    Zutreffend hat der Rechtspfleger die von den Kläger angemeldete Vergütung für die Mitwirkung des Hausverwalters an dem Rechtsstreit als nicht prozeßnotwendig außer Ansatz gelassen und zur Begründung auf den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 6. Juni 2001 - veröffentlicht in JurBüro 2001, 648 f - verwiesen.
  • OLG Hamm, 13.08.2002 - 23 W 381/02

    Vergütung für die Mitwirkung eines Hausverwalters an einem Rechtsstreit;

    Zutreffend hat der Rechtspfleger die von den Kläger angemeldete Vergütung für die Mitwirkung des Hausverwalters an dem Rechtsstreit als nicht prozeßnotwendig außer Ansatz gelassen und zur Begründung auf den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 6. Juni 2001 - veröffentlicht in JurBüro 2001, 648 f - verwiesen.
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